02/2021 INTERGREEN Newsletter
Was steckt im Düngerkorn? Deklarationsfeld gibt Auskunft
Die Notwendigkeit zur Düngung von genutzten Rasenflächen ist unter fachlichen Gesichtspunkten unumstritten. Bei der gleichmäßigen Anlieferung der Nährelemente an die Gräserwurzeln spielt der Boden eine ausgleichende Rolle. Je nach Speicherkapazität (Kationenaustauschkapazität, KAK) des Substrates bzw. des Bodens, sollten entsprechende Mengen der Hauptnährstoffe in pflanzenverfügbarer Form vorliegen. Der Boden wird somit zum Nährstoff-Pool. Die anzustrebenden Gehaltsstufen werden durch Bodenanalysen ermittelt und anhand von Richtwerten für die jeweilige Bodenart durch eine geeignete Jahresdüngung eingestellt.
Düngemittelrecht regelt Vertrieb von Düngern
Düngemittel aber auch Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel (neuer Begriff Biostimulanzien) dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gem. Düngemittelrecht deklariert werden. Dies dient zum einen dem Verbraucherschutz, da die Inhaltsstoffe eines Düngers nicht per Augenschein beurteilt werden können, zum anderen aber auch dem Umweltschutz, da so z. B. der Eintrag von Schadstoffen in die Umwelt reduziert werden kann.
Deklarationsangaben nach Vorschrift
Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer des Düngers ist für die korrekte Deklaration und deren Einhalten verantwortlich, eine Kontrolle erfolgt stichprobenartig durch die Düngemittelverkehrskontrolle der Bundesländer. Mineralische Dünger und Kalke können sowohl nach der deutschen Düngemittelverordnung (DüMV 2012) als auch nach der europäischen Düngemittelverordnung (VO (EG) Nr. 2003/2003), organisch-mineralische und organische Dünger nur nach der deutschen Düngemittelverordnung (DüMV 2012) deklariert werden (ALBRACHT, 2019).
Die Düngemitteldeklaration gibt Aufschluss über die Gehalte der jeweiligen Nährstoffe (NPK und Spurenelemente), die Nährstoffformen und Löslichkeitsgrade der enthaltenen Nährstoffe. Durch die detaillierten Angaben auf dem Gebinde lassen sich die einzelnen Produkte für den zielgerichteten Einsatz, z.B. Frühjahrs- oder Herbstanwendung besser beurteilen. Beim Düngereinkauf sollten nicht nur der Preis und der Nährstoffgehalt im Vordergrund stehen. Das Deklarationsfeld ermöglicht Qualitätsvergleiche zwischen den einzelnen Düngemitteltypen (Anteil Langzeitwirkung, zusätzliche Spurenelemente).
In Deutschland dürfen nur Dünger vertrieben werden, die einem Düngemitteltyp nach Düngemittelverordnung (DüMV) gemäß Anlage 1 entsprechen, z.B. Formaldehydharnstoff (Methylenharnstoff) in Rasendüngern (s. Deklarationsbeispiel).
Für diese Düngemitteltypen ist u.a. festgelegt:
- Der Mindest-Nährstoffgehalt.
- Die Art der Nährstoffformen.
- Erlaubte Zusatzstoffe und Formulierungshilfsmittel.
- Die Art der Düngerkennzeichnung.
- Die Deklaration in deutscher Sprache.
- Angaben zum Hersteller/Inverkehrbringer.
Beispielsdeklaration
eines mineralischen Rasenlangzeitdüngers nach der europäischen Düngemittelverordnung (ALBRACHT, 2019).
Generell gilt, dass das Deklarationsfeld deutlich vom übrigen Text auf der Verpackung abgesetzt sein muss (s. Abbildung 2). Nach beiden Verordnungen können die Nährstoffgehalte sowohl in der Oxidform, z. B. Phosphat (P2O5), als auch in der Elementform, z. B. Phosphor (P), angegeben werden, die entsprechenden Umrechnungsfaktoren sind dort festgelegt. Die angegebenen Nährstoffgehalte beziehen sich auf die Frischmasse (ALBRACHT, 2019).
Erläuterung der Deklaration:
- Hinweise auf die Deklaration nach EU-Düngemittelverordnung.
- Ein NPK-Dünger muss einen Gesamtnährstoffgehalt (N + P2O5 + K2O) von 20 % aufweisen und mindestens 3 % N, 5 % P2O5 und 5 % K2O enthalten. Dieser Dünger enthält: 25 % Gesamtstickstoff (N), 5 % Phosphat (P2O5), 10 % Kaliumoxid (K2O) und 3 % Magnesiumoxid (MgO).
- N-Formen > 1 % werden aufgeführt, dies erlaubt eine Aussage über die Wirkungsgeschwindigkeit und -dauer des Stickstoffs.
- Der Dünger enthält als Langzeitstickstoff 10 % Formaldehydharnstoff-N (oder auch Methylenharnstoff), damit liegen 40% des Gesamtstickstoffs als Langzeitstickstoff vor.
- Formaldehydharnstoff ist ein Gemisch mit unterschiedlichen Kettenlängen. Bei der Laboruntersuchung werden die kurzen Formaldehydharnstoffketten durch Lösen in kaltem Wasser bestimmt, diese Fraktion wird rasch in eine pflanzenverfügbare Form überführt. Der heißwasserlösliche Anteil besteht aus Formaldehydharnstoff mittlerer Kettenlängen, die langsam für die Pflanzen verfügbar werden. Der nicht aufgeführte heißwasserunlösliche Anteil, in unserem Beispiel 1 %, wird nur sehr langsam d. h. überwiegend in den kommenden Vegetationsperioden freigesetzt.
- Die angegebenen Löslichkeiten weisen auf Verwendung von aufgeschlossenem und damit pflanzenverfügbarem Phosphat hin.
- Das gesamte Kalium liegt in wasserlöslicher Form vor, dies ist bei den meisten mineralischen Düngern der Fall.
- 2/3 des Magnesiums liegen in pflanzenverfügbarer Form vor.
Was steckt nun im Düngerkorn?
Ein Mineraldünger besteht aus Haupt- und Nebenbestandteilen. Zu den Hauptbestandteilen zählen die eigentlichen Nährelemente wie N P K; Mg Ca S und die Spurenelemente. Nach BAUMGARTNER und FUCHS (2016) bezeichnet man als Nebenbestandteile die Aufbereitungsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile aus der Rohstoffgewinnung, sowie die Nitrifikations- und Urease-Inhibitoren bei den stabilisierten Mineraldüngern. Die Elemente stehen nicht als reine Form (N oder P) zur Verfügung, sondern werden als pflanzenverfügbare Verbindungen wie Nitrat-N oder Ammonium-N von den Gräsern aufgenommen. Diese Moleküle haben einen größeren Raumanteil (chemisch Molmasse), wobei für die Deklaration nur die Elemente angegeben werden und damit bei der Addition der Elemente immer eine Differenz zur Gesamtmasse 100 % entsteht.
Quellenhinweise:
- ALBRACHT, R., 2019: Deklaration von Düngemitteln. Greenkeepers-Journal, 2-2019.
- BAUNGARTNER, N. und B. FUCHS, 2016: Was steckt im Düngerkorn? BLW 48, S. 45-46.
https://eurochemagro.com/uploads/news/fachartikel-steckt-im-dungerkorn/Was-steckt-im-D%C3%BCngerkorn.pdf - Nationale Düngemittelverordnung (DÜMV) vom 05.12.2012:
www.gesetze-im-internet.de/d_mv_2012/ - Europäische Düngemittelverordnung VO (EG) Nr. 2003/2003:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/en/ALL/?uri=CELEX:02003R2003-20170701
Autor
© Dr. Klaus Müller-Beck, Ehrenmitglied DRG