Auffrischung für Sachkundenachweis Pflanzenschutz ist wichtig
61. Report-Ausgabe

Tipp vom Fachmann:
Auffrischung für Sachkundenachweis Pflanzenschutz ist wichtig

Nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung am 06.07.2013 gilt ein neues Verfahren für die Bescheinigung der Sachkunde im Pflanzenschutz. Danach sind alle Sachkundigen verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme nach § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) teilzunehmen. Die entsprechenden Termine hierfür können über die Internet-Seite www.pflanzenschutz-skn.de durch Anklicken des entsprechenden Bundeslandes eingesehen werden.
Als Nachweis wird seit dem 26. November 2015 nur noch der einheitliche Sachkundenachweis im Scheckkartenformat akzeptiert. Dieser Sachkundenachweis kann unter www.pflanzenschutz-skn.de beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines anerkannten Berufsabschlusses beziehungsweise das Zeugnis über die erfolgreiche Sachkundeprüfung. Die Unterlagen können digital oder per Post an den zuständigen Pflanzenschutzdienst geschickt werden.

Es gilt folgende Regelung:

Jeder, der beruflich

  • Pflanzenschutzmittel anwendet,
  • Pflanzenschutzmittel verkauft,
  • Nicht-Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet oder beaufsichtigt oder
  • über den Pflanzenschutz berät,

muss den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit besitzen.“

Falls die letzte Fortbildung länger als drei Jahre zurückliegt, ruht die Sachkunde und kann durch die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung wieder aktiviert werden. Solange die Sachkunde ruht, darf man keine der obengenannten Aufgaben übernehmen oder ausführen.

Die betroffenen Personen aus dem GaLaBau, den kommunalen Grünflächenbetrieben oder der Sport- und Golfplatzpflege sollten sich rechtzeitig zu den angebotenen Fortbildungsterminen bei der zuständigen Behörde anmelden.
Eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen wird ab 2016 kontrolliert.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Sachkundenachweis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 50.000 € belegt sein kann!

 

Quelle: www.pflanzenschutz-skn.de/dislservice/faces/index.xhtml

Scheckkarte Sachkundenachweis Pflanzenschutz
Scheckkarte Sachkundenachweis Pflanzenschutz

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