42. Report-Ausgabe
Pflanzenschutz Sachkundenachweis beantragen
Auf der o.g. Homepage sind alle notwendigen Informationen und Antragsunterlagen für die direkte Beantragung (online) des neuen Sachkundenachweises für alle Bundesländer zusammengestellt. Die betroffenen Personen aus dem GaLaBau, den kommunalen Grünflächenbetrieben oder der Sport- und Golfplatzpflege sollten rechtzeitig den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
„Mit Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes am 14.02.2012 und der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung am 06.07.2013 gilt ein neues Verfahren für die Bescheinigung der Sachkunde im Pflanzenschutz.
Jeder, der beruflich
- Pflanzenschutzmittel anwendet,
- Pflanzenschutzmittel verkauft,
- nicht-Sachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer einfachen Hilfstätigkeit anleitet oder beaufsichtigt oder
- über den Pflanzenschutz berät
muss den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit besitzen.“
„Nur für diejenigen, die bereits am 14.02.2012 sachkundig waren, gelten Übergangsfristen. Diese müssen den Antrag bis spätestens 26.05.2015 stellen. Ihre Zeugnisse gelten nur noch bis zum 26.11.2015 unmittelbar als Beleg der Sachkunde.
Die Beantragung des neuen SKN muss bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes erfolgen, in dem der Sachkundige wohnhaft ist.
Die Beantragung kann über das o.g. Internetangebot durchgeführt werden.
Die Ausgabe des Sachkundenachweises ist gebührenpflichtig nach den jeweils gültigen Regelungen bei den zuständigen Behörden.“
Fortbildung erforderlich
Zukünftig sind alle Sachkundigen verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von jeweils drei Jahren an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. DEULA-Lehranstalten bieten derartige Kurse an. So haben beispielsweise die DEULA Rheinland und die DEULA Bayern rasenspezifische Fortbildungsmaßnahmen im Programm.
Für Sachkundige, die am 14.02.2012 (Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes) bereits sachkundig waren, begann der Zeitraum für die Fortbildung am 01.01.2013 und endet am 31.12.2015. Für alle die nach dem 14.02.2012 den Sachkundenachweis erworben haben, beginnt die erste Dreijahresfrist am Tag der Ausstellung des neuen Sachkundeausweises.
Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen wird ab 2016 kontrolliert. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Sachkundenachweis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 50.000 € belegt sein kann!